Organisation

Risikoanalysen

für Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen (Schulsportbewerbe)

 

Gemäß § 20 (2) der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 dürfen Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG) und schulbezogene Veranstaltungen (§ 13a SchUG) nur dann durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.

Zu diesem Zweck ist vor der Entscheidung über die Planung oder Durchführung von Veranstaltungen eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen.

Die Risikoanalyse ist in Anbetracht der epidemiologischen Situation laufend zu evaluieren und der Planung und der Durchführung der Veranstaltung zugrunde zu legen.